Das Plastikverbot ab Juli 2021 - die Bedeutung für die Gastronomie

RUUGA GmbH
2021-07-28 14:42:00 / Allgemeines
Das Plastikverbot ab  Juli 2021 - die Bedeutung für die Gastronomie - Plastikverbot für die Gastronomie ab Juli 2021

Nachhaltigkeit ist ein andauernder Trend, auch in der Gastronomie steigt die Relevanz stetig an. Immer mehr Verbraucher achten auf regionale Produkte und die richtigen Ressourcen. Immer mehr Behörden sowie Gastronomen arbeiten daran mit nachhaltigen Produkten unsere Umwelt zu schützen. Passend dazu wurde das große Plastikverbot angekündigt, welches am 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
 
Doch was bedeutet das für den Gastronomen? Welche Verpackungsarten werden verboten und inwiefern kann man sich am besten anpassen? Unser RUUGA Guide soll dich sicher durch diese große Umstellung bringen und dir helfen deinen Betrieb mit den richtigen Verpackungen und Einwegprodukten auszurüsten.
 
Der Gesetzgeber hat am 28.05.2021 „den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ beschlossen. Damit wird das VerpackG an aktuelle EU-Richtlinien angepasst und der Vollzug des VerpackG verbessert. Das Gesetz ist seit dem 03. Juli 2021 in Kraft getreten.
 
Die Direktive/Verordnung regelt unter anderem folgende Punkte:

  • Verbrauchsreduzierung (Artikel 4)
  • Beschränkung/Verbot des Inverkehrbringens (Verbote, Artikel 5)
  • Produktanforderungen (zum Beispiel fixierter Deckel)
  • Kennzeichnungsanforderungen (Becher mit Hinweis „Kunststoff im Produkt“, Artikel 7)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (Kostenbeteiligung)
  • separate Sammlung
  • Sensibilisierungsmaßnahmen
  • Koordinierung der Maßnahmen

 
Doch welche Punkte sind für uns am relevantesten?
 
Auf folgende Artikel wird der Fokus gesetzt:

  • Artikel 5:  Beschränkung/Verbot des Inverkehrbringens
  • Artikel 7: Kennzeichnungsanforderungen

 
Verbot des Inverkehrbringens


Folgende Produkte sind auf Grund von Artikel 5 zukünftig verboten:

  • Teller aus Kunststoff, darunter zählt folgendes: 
    • PP (Polypropylen)
    • PS (Polystyrol)
    • EPS (Expandiertes Polystyrol)
    • XPS (Extrudiertes Polystyrol) 
    • CPLA (Crystallised Polyactid Acid, Bio-Kunststoff)
    • Teller aus Pappe oder Zuckerrohr, wenn sie eine Kunststoffbeschichtung aufweisen

  • Trinkhalme aus folgenden Materialien:
    • PP (Polypropylen)
    • PS (Polystyrol) 
    • PLA (Polyactide / Bio-Kunststoff)
    • • Einwegbesteck und Rührstäbchen aus folgenden Materialien:
    • PP (Polypropylen)
    • PS (Polystyrol) 
    • CPLA (Crystallised Polyactid Acid / Bio-Kunststoff)

  • Take Away Verpackungen und generell Produkte aus folgenden Materialien:
    • geschäumtem Kunststoff (EPS - Expandiertes Polystyrol) 

→ Produkte aus XPS (Extrudiertes Polystyrol) wie unsere Burger- oder Menüboxen (https://ruuga.de/Menueboxen-aus-XPS)  sind weiterhin erlaubt!


Vorhandene Lagerbestände von Produkten bei Händlern oder Verwendern, die nachweislich vor dem 3. Juli gekauft wurden, dürfen noch vollständig verbraucht werden.
 
Kennzeichnungsanforderungen


Artikel 7 der Verordnung sagt aus, dass Einweggetränkebecher oder Einwegverpackungen, die entweder aus Plastik oder aus mit Plastik beschichtetem Karton bestehen eine bestimmte Kennzeichnungspflicht erfüllen müssen, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass das Produkt Kunststoff beinhaltet. Konkret heißt dies, dass zukünftig viele Produkte ein Symbol, wie auf den Bildern zu sehen ist, tragen werden.
Dies wird wahrscheinlich auch dazu führen, dass die Preise der betroffenen Produkte steigen werden. 


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