Mehrwegpflicht in der Gastronomie
Nach dem Einwegkunststoffverbot, das ab dem 01.07.2021 in Kraft getreten ist und das unter anderem den Vertrieb von Plastikstrohhalmen, -rührstäbchen und Styropor-einwegverpackungen verbietet, wurden nun weitere Änderungen im Verpackungsgesetz beschlossen. Die Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) sieht vor, dass ab Januar 2023 eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft tritt. Wir fassen zusammen was Gastronomiebetriebe über das neue Gesetz wissen sollten.
NEUES GESETZ:
Ab 2023 müssen demnach EU-weit alle gastronomischen Betriebe mit einer Ladenfläche von über
80 m² und mehr als fünf Mitarbeiter*innen, sowie alle Filialen von Ketten eine Mehrwegalternative für die klassischen Einweg To Go Verpackungen anbieten. Dabei darf die Mehrwegvariante nicht teurer sein als das in Einweg verpackte Produkt. Mehrwegbecher müssen für alle Angebotsgrößen eines
To-Go-Getränks zur Verfügung stehen. Kleinere Betriebe sollen den Kund*innen anbieten, ihre eigenen Behälter zu befüllen. Die Betriebe sind verpflichtet Ihre Gäste auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
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DAS PROJEKT WIRD UMGESETZT VON
Alles auf einen Blick
- Die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wusch der Gäste in Becher oder Schalen füllen, die von den Gästen mitgebracht werden.
- Es muss auf gut sichtbaren und lesbaren Infromationstafeln darauf hingewiesen werden, dass man Essen und Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen kann.
- Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
- Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen beachtet werden.
- Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet oder Einweg-To-Go-Becher unabhängig vom Verpackungsmaterial, dann muss auch eine Mehrwegverpackung als Alternative angeboten werden.
- Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
- Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.
- Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
- Es muss gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass man Essen und Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllt.
- Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen.
- Beim Rücknahme, Reinigung und Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen beachtet werden.
- Betriebe müssen schmutzige Verpackungen getrennt sammeln. Diese dürfen nicht in die Nähe von Lebensmitteln gestellt werden.